Beihilfe für BeamtInnen
Die Kosten einer Psychotherapie in einer Privatpraxis werden von den Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen nach ordnungsgemäßer Antragstellung in den meisten Fällen bis zum 2,3-fachen Satz der GOP anteilmäßig erstattet. Wird ein höherer Satz berechnet, kann es sein, dass Ihre private Krankenkasse die höheren Kosten anteilmäßig übernimmt. Falls nicht, ist eine private Zuzahlung erforderlich.
In der Regel werden die Kosten für Sprechstunden, 5 Probatorische Sitzungen sowie Akuttherapie und 24 Sitzungen Kurzzeittherapie in NRW ohne Antragsstellung bewilligt. Für einen Verlängerungsantrag werden Formulare sowie ein Bericht an den Gutachter benötigt.
Eine somatische Abklärung bei Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin oder PsychiaterIn ist Voraussetzung für eine Psychotherapie (KZT und LZT). Das entsprechende Formular hiefür erhalten Sie bei Ihrer Beihilfestelle.
Informieren Sie sich am besten direkt vor dem Erstgespräch sowohl bei Ihrer Beihilfestelle als auch bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die individuellen Bedingungen und notwenigen Unterlagen für die Kostenübernahme.
Auf folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme von Psychotherapie erhalten Sie unter:
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/7_Themen/Psychotherapie/psychotherapie_node.html
Unter „Muss ich einen Antrag stellen“ finden Sie den Antrag zur Kostenübernahme sowie ein Merkblatt für Psychotherapie.
Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme von Psychotherapie erhalten Sie unter:
https://www.brd.nrw.de/Themen/Gesundheit-Soziales/Beihilfe/Informationen-zu-ambulanten-Psychotherapien
Dort werden auch Kontakte für Ihre zuständige Beihilfestelle aufgeführt und ein Formular zur Anforderung von Antragsunterlagen für ambulante Psychotherapie wird bereitgestellt.
Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme von Psychotherapie finden Sie unter:
https://www.versorgungskassen.de/beihilfen/nordrhein-westfalen/ambulante-psychotherapie.html
Sie finden dort ebenfalls ein Erklärvideo zum Antragsverfahren.
Die Grundlage der Abrechnung meiner Leistungen ist die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP) sowie die gemeinsame Abrechnungsempfehlung für Privatpraxen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe vom 01.07.2024.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht meiner persönlichen Honorarleistungen.
Heilführsorgeberechtigte
Bundes-PolizistInnen und Bundes-SoldatInnen können sich auch in Privatpraxen behandeln lassen und haben dadurch kürzere Wartezeiten als bei Kassenpraxen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesverteidigungsministerium jeweils eine individuelle Vereinbarung geschlossen.
Seit Mai 2018 können sich BundespolizistInnen in Privatpraxen behandeln lassen und haben dadurch kürzere Wartezeiten als bei PsychotherapeutInnen mit Kassenzulassung. Details zur Vereinbarung zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und dem Bundesministerium des Inneren können Sie auf der Seite der BPtK nachlesen:
Das Verfahren und die Schritte zur Bewilligung der Kostenübernahme richten sich nach den selben Vorgaben, welche auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.
Vor dem Beginn einer Psychotherapie ist vorgesehen, eine „Sprechstunde“ durchzuführen. Die Sprechstunde wird mit einem Formular dokumentiert. Dieses kann auf der Seite der BPtK heruntergeladen werden:
Honorar:
Im September 2023 wurde die Vergütung aktualisiert. Verhaltenstherapie wird mit dem 2,9-fachen Satz vergütet.
Abrechnung:
Zuständig für Anträge und Abrechnungen ist das Bundespolizeipräsidium, Referat 83 – Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei, 53754 Sankt Augustine. PsychotherapeutInnen in einer Privatpraxis rechnen mit dieser Stelle direkt ab, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.
Seit September 2013 können sich Bundes-SoldatInnen in Privatpraxen behandeln lassen. 2017 wurde dieser Vertrag aktualisiert. Details zu der Vereinbarung zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Bundesverteidigungsministerium finden Sie unter:
Ab September 2023 können zusätzliche Pauschalen abgerechnet werden. Informationen dazu finden Sie unter:
Erstgespräch/Probatorische Sitzungen:
Für das Erstgespräch ist die Überweisung durch einen Truppenarzt notwendig sowie ein Sanitätsvordruck der Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218). Auf dieser Basis können fünf probatorische Sitzungen durchgeführt und abgerechnet werden.
Bis zu 25 Therapiesitzungen:
Ist eine anschließende Psychotherapie indiziert und gewünscht, übersenden PsychotherapeutInnen schriftlich dem überweisenden Truppenarzt Diagnose, Indikation und Therapieziel. Auf dieser Grundlage wird Ihnen ein Behandlungsausweis für bis zu 25 Stunden Psychotherapie ausgestellt. Bringen Sie diesen bitte wieder mit in die Sitzung.
Verlängerung >25 Sitzungen:
Ist eine Verlängerung über 25 Stunden hinaus erforderlich, teilen PsychotherapeutInnen dem überweisenden Truppenarzt dies spätestens nach der 20. Stunde mit. Ebenso wird ein ausführlicher Bericht beigelegt.
Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat PA3 Heilfürsorgeabrechnung in Strausberg. Sie treten nicht in Vorleistung.
Weitere Berufsgruppen
Die Kosten für eine ambulante Psychotherapie in einer Privatpraxis werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für folgende Berufsgruppen/Mitglieder übernommen:
Auch Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) haben die Möglichkeit in einer Privatpraxis eine Behandlung durchzuführen. Um das Vorgehen abzuklären, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stelle der KVB. https://www.kvb.bund.de/DE/Startseite.html
B-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse haben eine freie Arztwahl und können eine Behandlung bei approbierten Psychologischen PsychotherapeutInnen in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen. Detaillierte Informationen stehen auf der Internetseite der PBeaKK zur Verfügung.
Erstgespräch/Probatorik:
Bis zu 5 probatorische Sitzungen können ohne Antragstellung in Anspruch genommen werden.
Kurzzeittherapie:
Bis zu 24 Sitzungen können ohne Bewilligung in Anspruch genommen werden.
Langzeittherapie:
Für die Verlängerung der Psychotherapie um bis zu 36 Sitzungen ist ein Antrag sowie ein Bericht an den Gutachter notwendig. Den Antrag laden Sie bitte herunter und bringen ihn zur Sitzung mit. Im Ausnahmefall kann eine 2. Verlängerung (bis zu 20 Sitzungen) bewilligt werden.
Honorar:
Ich orientiere mich an der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen(GOP) sowie an der Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung.
Berufsgenossenschaften erstatten in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Therapie aufgrund arbeitsbedingter Gegebenheiten (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle mit psychischen Folgen) notwendig ist. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft über die Rahmenbedingungen und veranlassen die Zusendung von Antragsformularen.