Honorar

Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Möglichkeiten zur Finanzierung einer Psychotherapie nach einem  Richtlinienverfahren bei staatlich approbierten PsychotherapeutInnen.

Die Kosten für Coaching, psychologische Beratung und Paartherapie müssen in der Regel selbst übernommen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter den entsprechenden Leistungsseiten.

Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehme ich keine Gewähr. Ich bemühe mich jedoch, diese Seite auf dem neuesten Stand zu halten.

Private Krankenversicherung

Beihilfe für BeamtInnen

Gesetzliche Krankenversicherung

Selbstzahlende

Bundespolizei

Bundeswehr

Bundesbahn

Berufsgenossenschaften

Private Krankenversicherung

Die privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich hinsichtlich der Kostenübernahme psychotherapeutischer Leistungen in Abhängigkeit von ihrer Vertragsdauer und Ihrem gewählten Versicherungsvertrag. Erkundigen Sie sich daher bitte vor Terminvereinbarung bei Ihrer Krankenkasse darüber, welche Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen werden und ob ein Antrag auf Kostenübernahme/Bewilligung einer psychotherapeutischen Behandlung notwendig ist. Falls ja, bringen Sie diesen zum Erstgespräch mit.

Folgende Checkliste können Sie für das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse gerne nutzen

Die Grundlage der Abrechnung meiner Leistungen ist die Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP) sowie die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen für Privatpraxen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe vom 01.07.2024.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht meiner persönlichen Honorarleistungen.

Beihilfe für BeamtInnen

Die Kosten einer Psychotherapie in einer Privatpraxis werden von den Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen nach ordnungsgemäßer Antragstellung in den meisten Fällen bis zum 2,3-fachen Satz der GOP anteilmäßig erstattet. Wird ein höherer Satz berechnet, kann es sein, dass Ihre private Krankenkasse die höheren Kosten anteilmäßig übernimmt. Falls nicht, ist eine private Zuzahlung erforderlich.

In der Regel werden die Kosten für Sprechstunden, 5 Probatorische Sitzungen sowie Akuttherapie und 24 Sitzungen Kurzzeittherapie in NRW ohne Antragsstellung bewilligt. Für einen Verlängerungsantrag werden Formulare sowie ein Bericht an den Gutachter benötigt.

Eine somatische Abklärung bei Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin oder PsychiaterIn ist Voraussetzung für eine Psychotherapie (KZT und LZT). Das entsprechende Formular hiefür erhalten Sie bei Ihrer Beihilfestelle.

Informieren Sie sich am besten direkt vor dem Erstgespräch sowohl bei Ihrer Beihilfestelle als auch bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die individuellen Bedingungen und notwenigen Unterlagen für die Kostenübernahme.

 

Auf folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme von Psychotherapie erhalten Sie auf folgender externen Seite:
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/7_Themen/Psychotherapie/psychotherapie_node.html

Unter „Muss ich einen Antrag stellen“ finden Sie den Antrag zur Kostenübernahme sowie ein Merkblatt für Psychotherapie.

Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme von Psychotherapie erhalten Sie unter folgender externen Seite:
https://www.brd.nrw.de/Themen/Gesundheit-Soziales/Beihilfe/Informationen-zu-ambulanten-Psychotherapien

Dort finden Sie auch eine Aufführung von Kontakten für Ihre zuständige Beihilfestelle und ein Formular zur Anforderung von Antragsunterlagen für ambulante Psychotherapie.

Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme von Psychotherapie finden Sie unter folgender externen Seite:

https://www.versorgungskassen.de/beihilfen/nordrhein-westfalen/ambulante-psychotherapie.html

Dort finden Sie ebenfalls ein Erklärvideo zum Antragsverfahren.

Die Grundlage der Abrechnung meiner Leistungen ist die Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP) sowie die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen für Privatpraxen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe vom 01.07.2024. Beides steht Ihnen nachfolgend zum Download bereit. Ebenso eine Kurzübersicht über das Honorar psychotherapeutischer Leistungen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Derzeit kann ich leider keine neuen gesetzlich versicherten Patient*innen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens aufnehmen.

Ich habe mit den gesetzlichen Krankenkassen keinen Vertrag zur Kostenübernahme.

Eine Kostenübernahme durch Ihre gesetzliche Krankenkasse kann jedoch in Ausnahmefällen in meiner Privatpraxis über die Kostenerstattung nach §13 Abs. 3 SGB V erfolgen („Kostenerstattungsverfahren“).

Der Grund hierfür liegt in den aufwändigen und zeitintensiven Abläufen:

  • Die Beantragung einer Therapie im Kostenerstattungsverfahren ist für Patientinnen und Therapeutinnen sehr zeitintensiv.
  • Viele Krankenkassen benötigen für die Bearbeitung der Anträge mehrere Wochen bis Monate. Teilweise werden Anträge oder auch Rechnungen erst nach mehrfachen Nachfragen bearbeitet.
  • Dies führt dazu, dass der organisatorische Aufwand erheblich steigt und wertvolle Zeit bindet, die ich gerne in die direkte therapeutische Arbeit  investieren möchte.

Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich mich daher aktuell auf die Behandlung von Privatpatientinnen und Selbstzahlerinnen konzentriere.

Was ist das Kostenerstattungsverfahren?

Wenn Menschen mit einer dringlichen psychischen Erkrankung länger als drei Monate auf eine Behandlung bei PsychotherapeutInnen mit einem Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen warten müssen, können sie sich auch bei approbierten PsychotherapeutInnen behandeln lassen, die in einer Privatpraxis arbeiten und eine zeitigere Behandlung anbieten können.

Hintergrund ist folgender: Die gesetzlichen Krankenkassen stehen in der Pflicht ihren Versicherten eine flächendeckende, bedarfsgerechte, wohnort– und zeitnahe Versorgung zu gewährleisten.

Aufgrund zu weniger Kassenzulassungen in weiten Teilen Deutschlands gibt es bei VertragspsychotherapeutInnen oft monatelange Wartezeiten im Anschluss an Sprechstundentermine.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind daher oft nicht in der Lage ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag (zeit- und wohnortsnahe Behandlung, wenn dringlich) zu erfüllen. In diesem Fall haben Sie das Recht, sich die notwendige Behandlung selbst zu beschaffen. Sie können auf die Suche nach einer Privatpraxis gehen und sich die Kosten der Therapie von Ihrer Krankenkasse gemäß §13 Abs. 3 SGB V erstattet lassen, wenn Sie zuvor einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt haben.

Weiteres zum §13 Abs. 3 SGB V finden Sie auf folgender externen Seite: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html

Für Kosten, die vor der Entscheidung der Krankenkasse über den Kostenerstattungsantrag entstanden sind, besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch (z.B. eine vorherige Sprechstunde).

Erkundigen Sie sich am Besten bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen diese von Ihnen für den Antrag auf Kostenerstattung nach §13 Abs. 3 SGB V benötigt und lassen Sie sich die Information schriftlich geben. In der Regel benötigen die Krankenkassen folgende Unterlagen:

  1. Dringlichkeits– und/oder Notwendigkeitsbescheinigung von Ihrem Hausarzt, Psychiater. 
  2. Einen Nachweis, dass Sie bereits eine Sprechstunde bei einem/einer TherapeutenIn mit Kassenzulassung gemacht haben (PTV-11 mit Dringlichkeitscode).
  3. Fachkundenachweis des/der privat abrechnende(n) PsychotherapeutIn (Approbationsurkunde & Arztregistereintrag).
  4. Telefonprotokoll über das vergebliche Bemühen innerhalb von 3 Monaten wohnortsnah eine Psychotherapie zu erhalten.
  5. Schreiben der Terminservicestelle darüber, dass diese Ihnen keinen Psychotherapieplatz vermitteln konnte.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Zusammenstellung der Unterlagen. Viele Krankenkassen wie die AOK, IKK classic, Techniker Krankenkasse übernehmen die Kosten für ein Kostenerstattungsverfahren entweder vollständig oder zum Teil. Es kann jedoch etwas dauern, bis die Krankenkassen die Anträge bewilligen. 

Falls der Antrag abgelehnt wird, können Sie einen Widerspruch einreichen und/oder sich von einer Patientenberatungsstelle oder einem Anwalt für Sozialrecht unterstützen lassen. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit die Therapie selbst zu zahlen. Einige meiner PatientInnen tun dies bereits.

Über verschiedene Wege können Sie VertragspsychotherapeutInnn finden.

  1. Die Praxissuche der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein finden auf der folgenden externen Seite: https://patienten.kvno.de/praxissuche
  2. Die Terminservicestelle Tel.: 11 6 11 7 und folgende externe Seite: https://www.116117-termine.de/
  3. Die Therapeutensuche der Bundespsychotherapeutenkammer finden sie unter folgender externen Seite: https://www.bptk.de/service/therapeutensuche/
  4. Die Service Hotline Ihrer Krankenkasse

Hinweis: Die Terminservicestelle hat die Möglichkeit Akuttherapien anzubieten. Jedoch stehen meistens nur Termine für Sprechstunden zur Verfügung.

Weiterführende Informationen zum Thema Kostenerstattung finden Sie auf folgenden externen Seiten:

https://www.bptk.de/pressemitteilungen/behandlung-in-privatpraxen-weiterhin-moeglich/

https://kassenwatch.de/hinweise-fuer-patientinnen

Weiterführende Informationen zum Thema „Wege in eine Psychotherapie“ finden Sie unter folgender externen Seite:

https://www.bptk.de/ratgeber/wege-zur-psychotherapie/

Was sind die Schritte für die Beantragung des Kostenerstattungsverfahren ?

  • Besuchen Sie Ihren Hausarzt oder einen Psychiater, um eine Diagnose und eine Begründung zu erhalten, wieso eine Therapie jetzt und nicht erst in drei Monaten notwendig ist. 
  • Oder Sie vereinbaren einen Sprechstundentermin bei KassenpsychotherapeutInnen
    Dort erhalten Sie nach der Sprechstunde das PTV 11-Formular (Hinweis: Achten Sie darauf, dass Sie eine Empfehlung für eine Richtlinienpsychotherapie erhalten und „dringlich“ angekreuzt wurde. Im besten Fall erhalten Sie einen Dringlichkeitscode).

Falls Ihnen innerhalb eines Sprechstundentermins bei KassentherapeutInnen ein zeitnaher Therapieplatz (KZT/LZT) angeboten wird, ist es ratsam diesen anzunehmen, da in diesem Fall ein Antrag auf Kostenerstattung für eine Therapie in einer Privatpraxis in der Regel von der Krankenkasse nicht bewilligt wird. 

Kontaktieren Sie eine Privatpraxis, die ein Kostenerstattungsverfahren nach §13 Abs. 3 SGB V anbietet und vereinbaren Sie ein 50 minütiges Erstgespräch.

Die Honorar für die Sprechstunde wird Ihnen in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse erstattet diese Kosten in der Regel nicht.

Innerhalb der Sprechstunde werden wir über die notwendigen Unterlagen für das Kostenerstattungsverfahren sprechen, ich werde eine diagnostische Abklärung durchführen und mit der Anamnese beginnen.

Um belegen zu können, dass Sie erfolglos auf der Suche nach einer Therapie bei  KassenpsychotherapeutInnen waren, rufen Sie am besten mindestens 5-15 PsychotherapeutInnen in wohnortsnähe an.

Notieren Sie sich: Name, Datum, Uhrzeit und Ergebnis (frühestmöglicher Therapiebeginn)

Rufen Sie auch bei der Terminservicestelle (11 6 11 7) an.

Notieren Sie wann und wie oft Sie angerufen haben. Im besten Fall haben Sie ein Schreiben darüber, dass die Terminservicestelle Ihnen keinen Behandlungsplatz vermitteln kann.

Haben Sie alle Belege zusammen, dann reichen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse ein. Es kann sein, dass zwei Anträge gestellt werden müssen. 

  • Ein erster Antrag für Probatorische Sitzungen (Die ersten 4 Sitzungen).
  • Ein zweiter Antrag für eine Kurzzeittherapie (24 Sitzungen) oder direkt für eine Langzeittherapie (36 Sitzungen).

Die Probatorischen Sitzungen sind notwendig für eine weiterführende Diagnostik sowie Anamnese. Auf Grundlage dieser Informationen erstelle ich (falls notwendig) für die Beantragung der Therapie ein anonymes Gutachten, welches dem zweiten Antrag beigelegt wird.

Die Krankenkasse prüft den Antrag und entscheidet, ob die Kosten erstattet werden. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

  • Für die Entscheidung über die Kostenübernahme der Probatorik sowie einer Kurzzeittherapie ohne Gutachten hat sie 3 Wochen Zeit.
  • Ist eine gutachterliche Stellungnahme notwendig (Langzeittherapie), hat Sie 5 Wochen Zeit.  

Lassen Sie sich den Ablehungsbescheid schriftlich geben. 

  • Sie können einen Widerspruch einlegen (Frist: ein Monat) und sich Unterstützung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei einholen (Kosten vorab erfragen!).
  • Sie können einen Brief an den Vorstand der Krankenkasse oder eine Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung schreiben.
  • Sie können eine Klage vor dem Sozialgericht kostenlos und ohne Anwalt einreichen (Achtung: langwierige Verfahren!).
  • Sie können einen neuen Antrag stellen, wenn Sie keinen Therapieplatz gefunden haben und über die Zeit neue Gründe für eine Therapie hinzugekommen sind. 
  • Sie können die Therapie natürlich auch selber zahlen. 

Genehmigt Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme, starten wir mit der Therapie.

In regelmäßigen Abständen (in der Regel 1x pro Monat) schreibe ich eine Rechnung über meine erbrachten therapeutischen Leistungen. Diese stelle ich an Sie oder direkt an Ihre Krankenkasse. Wenn ich die Rechnung an Sie stelle, überweisen Sie mir den Betrag und reichen die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein, um die Erstattung zu erhalten.

Am besten bewahren Sie alle relevanten Dokumente sorgfältig auf, falls es zu Nachfragen oder Problemen kommt.

Selbstzahlende

Es besteht selbstverständlich auch immer die Möglichkeit, eine Psychotherapie selbst zu bezahlen. In diesem Fall besteht ein Behandlungsvertrag zwischen dem Klienten und der Therapeutin. Alle weiteren Formalitäten entfallen. Der Stundensatz richtet sich bei mir nach der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP) sowie der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen für Privatpraxen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe vom 01.07.2024. Beide Übersichten sowie eine Kurzübersicht über das Honorar psychotherapeutischer Leistungen finden Sie nachfolgend.

Mir ist wichtig, dass therapeutische Unterstützung nicht an finanziellen Hürden scheitert. Wenn du dir das Honorar nicht leisten kannst, schreib mir gerne – wir finden gemeinsam eine Lösung !

Allgemeine Fragen zur Selbstzahlung

Leider kann ich auf diese häufige und verständliche Frage keine konkrete Antwort geben, da die anfallenden Kosten sehr unterschiedlich ausfallen. Dies liegt unter anderem daran, dass die benötigten Therapiesitzungen nicht absehbar sind. Manchmal werden zur Zielerreichung einige wenige Sitzungen (z.B. 5-12 Sitzungen) benötigt. Manchmal deutlich mehr (z.B. mehr als 60 Sitzungen). Manchmal gibt es Therapiepausen und „Rückfälle“ zu einem späteren Zeitpunkt. Zudem können weitere Leistungen hinzukommen z.B. für Diagnostik, Befundberichte, Biografische Anamnese und kurze Interaktionen.

Die selbst getragenen Kosten einer Psychotherapie sind nach § 33 EStG im Prinzip als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Gleichzeitig gibt es hierbei Einschränkungen:

  • In der Steuererklärung muss der Grenzwert der zumutbaren Belastungen überschritten werden.
  • Das Finanzamt verlangt vor dem Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.

Nachteile die dadurch entstehen sind, dass die Inanspruchnahme der Psychotherapie dann nicht mehr diskret ist. 

Für die hier angegebenen Informationen kann ich keine Gewähr geben. Sprechen Sie am besten mit einem Steuerberater über dieses Thema.

  • Schneller Zugang zur Therapie und Unabhängigkeit:
    Durch das Selbstzahlen haben Sie die Möglichkeit in der aktuellen Knappheit von Therapieplätzen ohne Wartezeit und bürokratischen Aufwand (der bei der Beantragung einer Kostenerstattung anfällt) psychotherapeutische Unterstützung zu erhalten.
  • Freie Therapeutenwahl:
    Patienten haben die Freiheit, den Psychotherapeuten ihrer Wahl zu wählen, unabhängig von dessen Kassenzulassung. Dies ermöglicht eine bessere Passung zwischen Psychotherapeut und Patient.
  • Keine Diagnosen und Rechnung an die Krankenkassen:
    Da keine Abrechnung über die Krankenkasse erfolgt, muss keine Diagnose an diese übermittelt werden. Die Psychotherapie bleibt völlig anonym. Dies schützt die Privatsphäre und verhindert potenzielle Nachteile bei zukünftigen Versicherungsanträgen oder bei der Verbeamtung.
  • Keine Sperrfrist: Üblicherweise gibt es nach dem Aufbrauchen des Sitzungskontingents (meist 80 Sitzungen in der Verhaltenstherapie) eine 2-jährige Sperrfrist für Psychotherapie. In Ausnahmefällen kann eine Weiterführung unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Diese ist aber nicht gesichert und führt oft zu einer nervlichen Belastung.
  • Individuelle Sitzungsanzahl und -frequenz:
    Die Anzahl und Frequenz der Sitzungen können flexibler gestaltet werden, ohne sich an das von der Krankenkasse vorgegebene Kontingent halten zu müssen.
  • Potentiell höhere Motivation:
    Die finanzielle Eigenverantwortung kann die Motivation und das Engagement für die Therapie erhöhen, da Patienten eine direkte Investition in ihre eigene Gesundheit tätigen.
  • Kontinuität:
    Sie können je nach individuellem Bedarf jederzeit und kurzfristig wieder kommen.

Bundespolizei & Bundeswehr

Bundes-PolizistInnen und Bundes-SoldatInnen können sich auch in Privatpraxen behandeln lassen und haben dadurch kürzere Wartezeiten als bei Kassenpraxen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesverteidigungsministerium jeweils eine individuelle Vereinbarung geschlossen. 

Auf folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen

Seit September 2013 können sich Bundes-SoldatInnen in Privatpraxen behandeln lassen. 2017 wurde dieser Vertrag aktualisiert. Details zu der Vereinbarung zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Bundesverteidigungsministerium finden Sie unter folgender externen Seite:

Ab September 2023 können zusätzliche Pauschalen abgerechnet werden. Informationen dazu finden Sie unter folgender externen Seite:

Erstgespräch/Probatorische Sitzungen:
Für das Erstgespräch ist die Überweisung durch einen Truppenarzt notwendig sowie ein Sanitätsvordruck der Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218). Auf dieser Basis können 5 probatorische Sitzungen durchgeführt und abgerechnet werden.

Bis zu 25 Therapiesitzungen:
Ist eine anschließende Psychotherapie indiziert und gewünscht, übersenden PsychotherapeutInnen schriftlich dem überweisenden Truppenarzt Diagnose, Indikation und Therapieziel. Auf dieser Grundlage wird Ihnen ein Behandlungsausweis für bis zu 25 Stunden Psychotherapie ausgestellt. Bringen Sie diesen bitte wieder mit in die Sitzung.

Verlängerung >25 Sitzungen:
Ist eine Verlängerung über 25 Stunden hinaus erforderlich, teilen PsychotherapeutInnen dem überweisenden Truppenarzt dies spätestens nach der 20. Stunde mit. Ebenso wird ein ausführlicher Bericht beigelegt.

Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat PA3 Heilfürsorgeabrechnung in Strausberg. Sie treten nicht in Vorleistung.

Seit Mai 2018 können sich BundespolizistInnen in Privatpraxen behandeln lassen und haben dadurch kürzere Wartezeiten als bei PsychotherapeutInnen mit Kassenzulassung. Details zur Vereinbarung zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und dem Bundesministerium des Inneren können Sie auf folgender externen Seite nachlesen:

Das Verfahren und die Schritte zur Bewilligung der Kostenübernahme richten sich nach den selben Vorgaben, welche auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.

Vor dem Beginn einer Psychotherapie ist vorgesehen, eine „Sprechstunde“ durchzuführen. Die Sprechstunde wird mit einem Formular dokumentiert. Dieses kann auf der Seite der BPtK heruntergeladen werden:

Honorar:
Im September 2023 wurde die Vergütung aktualisiert. Verhaltenstherapie wird mit dem 2,9-fachen Satz vergütet.

Abrechnung:
Zuständig für Anträge und Abrechnungen ist das Bundespolizeipräsidium, Referat 83 – Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei, 53754 Sankt Augustine. PsychotherapeutInnen in einer Privatpraxis rechnen mit dieser Stelle direkt ab, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.

Die Grundlage der Abrechnung meiner Leistungen ist die Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP) sowie die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen für Privatpraxen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe vom 01.07.2024. Beides steht Ihnen nachfolgend zum Download bereit. Ebenso eine Kurzübersicht über das Honorar psychotherapeutischer Leistungen.

Bundesbahn

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Auch Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) haben die Möglichkeit in einer Privatpraxis eine Behandlung durchzuführen. Um das Vorgehen abzuklären, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stelle der KVB. 

Post

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B-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse haben eine freie Arztwahl und können eine Behandlung bei approbierten Psychologischen PsychotherapeutInnen in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen. Detaillierte Informationen stehen auf der Internetseite der PBeaKK zur Verfügung: 

Erstgespräch/Probatorik:
Bis zu 5 probatorische Sitzungen können ohne Antragstellung in Anspruch genommen werden.

Kurzzeittherapie:
Bis zu 24 Sitzungen können ohne Bewilligung in Anspruch genommen werden.

Langzeittherapie:
Für die Verlängerung der Psychotherapie um bis zu 36 Sitzungen ist ein Antrag sowie ein Bericht an den Gutachter notwendig. Den Antrag laden Sie bitte herunter und bringen ihn zur Sitzung mit. Im Ausnahmefall kann eine 2. Verlängerung (bis zu 20 Sitzungen) bewilligt werden.

Berufsgenossenschaft

Auf folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen

Berufsgenossenschaften erstatten in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Therapie aufgrund arbeitsbedingter Gegebenheiten (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle mit psychischen Folgen) notwendig ist. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft über die Rahmenbedingungen und veranlassen Sie die Zusendung von Antragsformularen.